Mit der Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person medizinische Massnahmen ernennen, welche sie im Falle der Urteilsunfähigkeit einwilligt und welche sie ablehnt.
Es kann sich auch um eine Person halten, die in ihrem Willen über die medizinischen Massnahmen entscheiden kann.
Die Patientenverfügung – kurz erklärt
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Verfügung, in welcher man festlegt, welchen medizinischen Behandlungen man im Falle der Urteilsunfähigkeit einwilligt und welche man ablehnt.
Falls man keine Patientenverfügung selbst errichtet hat, dann handeln die vertretungsberechtigten Personen im Willen und in den Interessen des Patienten. Das Erwachsenenschutzrecht legt fest, welche Personen in welcher Reihenfolge zuständig sind, über die medizinischen Massnahmen für den Patienten zu entscheiden.
Eine selbsterrichtete Patientenverfügung wird empfohlen.
Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag reicht ein von Hand ausgefülltes, datiertes und unterzeichnetes Formular für die Gültigkeit der Patientenverfügung. Sie kann jederzeit auch abgeändert werden.
Die Patientenverfügung sollte an einem leicht zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Man kann den Angehörigen, dem Hausarzt und weiteren Vertrauenswürdigen Personen eine Kopie abgeben und es ist von Vorteil eine Hinweiskarte mit sich mitzuführen.
( Fragen und Antworten zum Vorsorgeauftrag )